BRAO § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Rechtsanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

(2) In Vermittlungsverfahren der Rechtsanwaltskammer hat der Rechtsanwalt auf Verlangen vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen. Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann.

(3) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,

1.
daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder daß eine wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt,
2.
daß er dauernd oder zeitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit verwendet wird,
3.
daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 47 Abs. 2 bekleidet.
Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 8/21
10. Juni 2022
2 AGH 8/21 10. Juni 2022
Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 6/20
2. Oktober 2020
2 AGH 6/20 2. Oktober 2020
Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 11/19
10. Januar 2020
2 AGH 11/19 10. Januar 2020
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 2178/18
23. Oktober 2019
9 S 2178/18 23. Oktober 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 42/14
11. Januar 2016
AnwZ (Brfg) 42/14 11. Januar 2016
Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 9/15
6. November 2015
2 AGH 9/15 6. November 2015
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 6/14
9. Mai 2014
1 AGH 6/14 9. Mai 2014