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BRAO § 59f Zulassung

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen

1.
Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, und
2.
Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von
a)
mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder
b)
einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Rechtsanwälten
für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).
Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte denjenigen Rechtsanwaltskammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte zugelassen sind. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.

(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

1.
die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i und 59j erfüllen,
2.
die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und
3.
der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

(4) Die Rechtsanwaltskammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Zulassung mit.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 36/24
22. Juli 2025
AnwZ (Brfg) 36/24 22. Juli 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof Bayern - BayAGH III-4-8/23
28. Januar 2025
BayAGH III-4-8/23 28. Januar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 35/23
11. November 2024
AnwZ (Brfg) 35/23 11. November 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 11/24
21. Juni 2024
1 AGH 11/24 21. Juni 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 9/24
21. Juni 2024
1 AGH 9/24 21. Juni 2024
Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 KLs 501 Js 2401/22
7. Dezember 2022
12 KLs 501 Js 2401/22 7. Dezember 2022
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 504/22 K
23. November 2022
7 K 504/22 K 23. November 2022
Urteil vom Bundessozialgericht - B 12 R 4/20 R
28. Juni 2022
B 12 R 4/20 R 28. Juni 2022
Urteil vom Sozialgericht Frankfurt am Main (18. Kammer) - S 18 BA 83/19
12. April 2021
S 18 BA 83/19 12. April 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 17/20
7. Dezember 2020
AnwZ (Brfg) 17/20 7. Dezember 2020