Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, gilt § 27 Abs. 3 entsprechend. § 29a bleibt unberührt.
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BRAO § 59i Kanzlei
Bundesrechtsanwaltsordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 36/24
22. Juli 2025
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AnwZ (Brfg) 36/24 | 22. Juli 2025 |
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Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 11/24
21. Juni 2024
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1 AGH 11/24 | 21. Juni 2024 |