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BRAO § 59i Kanzlei

Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, gilt § 27 Abs. 3 entsprechend. § 29a bleibt unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 36/24
22. Juli 2025
AnwZ (Brfg) 36/24 22. Juli 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 11/24
21. Juni 2024
1 AGH 11/24 21. Juni 2024