BRAO § 64 Wahlen zum Vorstand

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Versammlung der Kammer gewählt.

(2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 82/13
12. März 2015
AnwZ (Brfg) 82/13 12. März 2015