(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Versammlung der Kammer gewählt.
(2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Versammlung der Kammer gewählt.
(2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 82/13
12. März 2015
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AnwZ (Brfg) 82/13 | 12. März 2015 |