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BRAO § 70 Sitzungen des Vorstandes

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 46/15
20. März 2017
AnwZ (Brfg) 46/15 20. März 2017