Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.
BRAO § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
Bundesrechtsanwaltsordnung
Referenzen
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