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BRAO § 77 Abteilungen des Vorstandes

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.

(2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die die Protokolle der Abteilungssitzungen führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung.

(3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.

(4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

(5) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 11/24
13. Juni 2025
2 AGH 11/24 13. Juni 2025
Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 5/25
13. Juni 2025
2 AGH 5/25 13. Juni 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof Niedersachsen - AGH 2/23 (I 11)
14. April 2025
AGH 2/23 (I 11) 14. April 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 28/24
20. Dezember 2024
1 AGH 28/24 20. Dezember 2024
Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 10/24
6. Dezember 2024
2 AGH 10/24 6. Dezember 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 22/24
20. September 2024
1 AGH 22/24 20. September 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 27/24
20. September 2024
1 AGH 27/24 20. September 2024
Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 5/24
23. August 2024
2 AGH 5/24 23. August 2024
Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 6/24
23. August 2024
2 AGH 6/24 23. August 2024
Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 3/24
23. August 2024
2 AGH 3/24 23. August 2024