- Teil 1
-
Anwaltsgerichtliche Verfahren - Abschnitt 1
-
Verfahren vor dem Anwaltsgericht - Unterabschnitt 1
-
Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz - Unterabschnitt 2
-
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
- Abschnitt 2
-
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof - Unterabschnitt 1
-
Berufung - Unterabschnitt 2
-
Beschwerde - Unterabschnitt 3
-
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
- Abschnitt 3
-
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof - Unterabschnitt 1
-
Revision - Unterabschnitt 2
-
Beschwerde - Unterabschnitt 3
-
Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts
- Abschnitt 4
-
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- Teil 2
-
Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen - Abschnitt 1
-
Erster Rechtszug - Unterabschnitt 1
-
Anwaltsgerichtshof - Unterabschnitt 2
-
Bundesgerichtshof
- Abschnitt 2
-
Zulassung und Durchführung der Berufung - Abschnitt 3
-
Vorläufiger Rechtsschutz - Unterabschnitt 1
-
Anwaltsgerichtshof - Unterabschnitt 2
-
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache - Unterabschnitt 3
-
Bundesgerichtshof
- Abschnitt 4
-
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 bis 1112
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Anwaltsgericht
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen.....
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 1
Berufung
Unterabschnitt 2
Beschwerde
Unterabschnitt 3
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die
Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen.....
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
Unterabschnitt 2
Beschwerde
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen.....
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen.....
Unterabschnitt 3
Verfahren wegen eines
bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen.....
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen.....
Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtshof
- 1.
-
Zurücknahme der Klage - a)
-
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, - b)
-
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, - c)
-
im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
- 2.
-
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, - 3.
-
gerichtlichen Vergleich oder - 4.
-
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
- 1.
-
Zurücknahme der Klage - a)
-
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, - b)
-
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, - c)
-
im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
- 2.
-
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, - 3.
-
gerichtlichen Vergleich oder - 4.
-
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
Soweit der Antrag abgelehnt wird
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf
- 1.
-
Zurücknahme der Berufung oder der Klage - a)
-
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, - b)
-
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder - c)
-
im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
- 2.
-
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, - 3.
-
gerichtlichen Vergleich oder - 4.
-
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtshof
- 1.
-
Zurücknahme des Antrags - a)
-
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, - b)
-
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
- 2.
-
gerichtlichen Vergleich oder - 3.
-
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
- 1.
-
Zurücknahme des Antrags - a)
-
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, - b)
-
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
- 2.
-
gerichtlichen Vergleich oder - 3.
-
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf
Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
- 1.
-
Zurücknahme des Antrags - a)
-
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, - b)
-
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
- 2.
-
gerichtlichen Vergleich oder - 3.
-
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen