Brau/MälzAusbV 2007 § 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Hygiene,
2.
Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsmittel,
3.
Herstellen von Malz,
4.
Herstellen von Würze,
5.
Gären, Reifen, Lagern und Filtrieren von Bier,
6.
Herstellen von alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Biermischgetränken,
7.
Abfüllen und Verpacken,
8.
Getränkeschankanlagen und Produktpflege,
9.
Technische Infrastruktur,
10.
Warten; Steuern und Regeln;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen von Arbeitsabläufen, qualitätssichernde Maßnahmen,
6.
Information und Kommunikation.

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