Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Brau/MälzAusbV 2007 § 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.