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BrennO 1998 § 108

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

In die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen dürfen Privatmeßuhren mit Genehmigung des Hauptzollamts eingeschaltet werden. Sie müssen einen ungehinderten Durchfluß des Branntweins gewährleisten und dürfen keine Absonderung von Proben zulassen.

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