(1) Auf einen bestimmten Abgabenbetrag (§ 114 Abs. 1 unter a) sind, soweit nach Absatz 2 nicht etwas anderes angeordnet wird, die in § 116 bezeichneten Brennereien abzufinden.
(2) Die Abfindung auf die Mindestmenge (§ 114 Abs. 1 unter b) kann angeordnet werden
- a)
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vom Hauptzollamt in Abfindungsbrennereien, wenn das Monopolaufkommen gefährdet erscheint, - b)
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vom Hauptzollamt in Fällen des § 118, - c)
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vom Aufsichtsoberbeamten in Fällen des § 153 Abs. 1.