BrennO 1998 § 117a

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

Das Hauptzollamt kann Brennereien, Brennereibesitzern und Stoffbesitzern die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, auf Zeit oder auf Dauer versagen oder entziehen, wenn das Steueraufkommen gefährdet ist oder wenn gegen die Vertrauenswürdigkeit des Brennereibesitzers oder des Stoffbesitzers Bedenken bestehen. Es kann Brennereibesitzern und Stoffbesitzern die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn diese zu gewerblichen Zwecken Abfindungsbranntwein in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbringen oder verbringen lassen.

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