BrennO 1998 § 140

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

Die Maische darf nur in den angemeldeten Geräten oder Gefäßen (§ 50 Nr. 1) bereitet und vergoren werden. Die Behandlung der Maische während der Gärung unterliegt keinen Beschränkungen.

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