Die Maische darf nur in den angemeldeten Geräten oder Gefäßen (§ 50 Nr. 1) bereitet und vergoren werden. Die Behandlung der Maische während der Gärung unterliegt keinen Beschränkungen.
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BrennO 1998 § 140
Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)
Referenzen
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