Tages- und Hilfssammelgefäß (§§ 91, 92) müssen sogleich nach Beendigung des Tagesabtriebs entleert werden.
BrennO 1998 § 143
Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)
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Tages- und Hilfssammelgefäß (§§ 91, 92) müssen sogleich nach Beendigung des Tagesabtriebs entleert werden.
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