BrennO 1998 § 143

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

Tages- und Hilfssammelgefäß (§§ 91, 92) müssen sogleich nach Beendigung des Tagesabtriebs entleert werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von