BrennO 1998 § 147

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

Der Brennereibesitzer hat ein Betriebsbuch und, wenn amtliche Meßuhren vorhanden sind, außerdem für jede Meßuhr ein Meßuhrbuch nach vorgeschriebenen Mustern zu führen.

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