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BrennO 1998 § 155

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

(1) Der Brennereibesitzer hat dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes auf Verlangen vor Eröffnung des Betriebs eine Erklärung über das Verfahren vorzulegen, das bei der Branntweingewinnung und Branntweinreinigung angewendet werden soll (Betriebserklärung). § 137 gilt entsprechend.

(2) Hefenährpräparate dürfen nicht verwendet werden.

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