BrennO 1998 § 165

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

Die Roh- und Feinbrenngeräte sind mit Vorrichtungen zu versehen, die eine Prüfung des Inhalts gestatten (z.B. Ablaßhähne). Für bestehende Brennereien kann das Hauptzollamt die Weiterbenutzung der Brenngeräte zulassen, die eine solche Vorrichtung nicht besitzen.

Referenzen

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