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BrennO 1998 § 18

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

(1) Das regelmäßige Brennrecht einer Brennerei ist das Brennrecht, das sie nach § 31 des Gesetzes besitzt oder das für sie ab dem Betriebsjahr 1922/23 festgesetzt wurde.

(2) Das nach § 40 des Gesetzes erhöhte oder gekürzte Brennrecht bildet das Jahresbrennrecht. Es ist für die Festsetzung des Branntweinübernahmegeldes maßgebend.

Referenzen

  • § 31 1x (nicht zugeordnet)
  • § 40 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.