BrennO 1998 § 18

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

(1) Das regelmäßige Brennrecht einer Brennerei ist das Brennrecht, das sie nach § 31 des Gesetzes besitzt oder das für sie ab dem Betriebsjahr 1922/23 festgesetzt wurde.

(2) Das nach § 40 des Gesetzes erhöhte oder gekürzte Brennrecht bildet das Jahresbrennrecht. Es ist für die Festsetzung des Branntweinübernahmegeldes maßgebend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von