BrennO 1998 § 190

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

(1) Vor jeder Abnahme von Branntwein hat der Brennereibesitzer der Zollstelle eine Anmeldung nach vorgeschriebenem Muster einzureichen.

(2) Der leitende Abfertigungsbeamte kann bis zur Eintragung des Abnahmeergebnisses in das Abnahmebuch (§ 205) bewilligen, daß der Abfertigungsantrag geändert wird.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von