Die Abfertigungsbeamten haben dem Brennereibesitzer eine Bescheinigung über die Übernahme des Branntweins zu erteilen. Sie haben ihm außerdem die Frachtpapiere und - in den Fällen des § 209 Abs. 3 Satz 1 - eine weitere Ausfertigung der Übernahmebescheinigung für die Empfangsstelle des Branntweins zu übergeben.
BrennO 1998 § 208
Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)
Referenzen
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