BrennO 1998 § 213 Übernahmepreis

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

(1) Aus dem Übernahmepreis und der bei der Abnahme festgestellten Alkoholmenge wird das für den Branntwein zu zahlende Übernahmegeld berechnet.

(2) Die Fertigungs- und Rohstoffkosten, die die Grundlage zur Festsetzung der Übernahmepreise bilden, können durch Selbstkostenprüfungen, Kostenfortrechnungen oder nach Anhörung der Brennereiverbände auf andere geeignete Weise ermittelt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von