(1) Auf Grundlage der für das jeweilige Betriebsjahr nach § 213b ermittelten Fertigungskosten errechnet die Bundesmonopolverwaltung
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für die Abzugstufen nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten prozentualen Abzüge die sich dadurch ergebenden Fertigungskosten sowie das durchschnittliche Jahresbrennrecht als arithmetisches Mittel der vorhandenen landwirtschaftlichen Brennereien der jeweiligen Abzugstufe und - 2.
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für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol die durchschnittlichen Fertigungskosten als arithmetisches Mittel der Fertigungskosten der Prüfbetriebe.
(2) Von den nach Absatz 1 errechneten Fertigungskosten einer Abzugstufe werden jeweils die Fertigungskosten der nachfolgenden Abzugstufe abgezogen und aus dieser Differenz und der Differenz der durchschnittlichen Jahresbrennrechte beider Abzugstufen die durchschnittliche Kostenabweichung je Hektoliter Alkohol errechnet. Um diese werden die Fertigungskosten der ersten der beiden Abzugstufen bis zum durchschnittlichen Jahresbrennrecht der nachfolgenden Abzugstufe korrigiert, so dass sich für diese Jahresbrennrechte gleitende Fertigungskosten ergeben. Die durchschnittlichen Fertigungskosten für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol gelten als erste Abzugstufe.
(3) Der Betriebsabzug einer Brennerei errechnet sich aus den durchschnittlichen Fertigungskosten nach Absatz 1 Nr. 2 abzüglich der gleitenden Fertigungskosten nach Absatz 2. Der Betriebsabzug wird für das gesamte Jahresbrennrecht festgesetzt.
(4) Für Jahresbrennrechte der höchsten Abzugstufe, die größer sind als das durchschnittliche Jahresbrennrecht dieser Abzugstufe, gilt der zuletzt festgesetzte Betriebsabzug.