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BrennO 1998 § 218

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

Das Übernahmegeld wird neu berechnet, wenn nach der tatsächlichen Erzeugung ein anderer Übernahmepreis in Betracht kommt, als er ursprünglich angesetzt war. Brennereibesitzer und Stoffbesitzer haben Beträge, die sie zuviel erhalten haben, zurückzuzahlen. Beträge, die sie zuwenig erhalten haben, werden ihnen nachgezahlt.

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