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BrennO 1998 § 222

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

(1) Für den in Verschlußbrennereien erzeugten ablieferungsfreien Branntwein erteilen die Abfertigungsbeamten bei der Branntweinabnahme dem Brennereibesitzer einen Steuerbescheid, wenn der Branntwein in den freien Verkehr entnommen wird.

(2)

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