(1) Für den in Verschlußbrennereien erzeugten ablieferungsfreien Branntwein erteilen die Abfertigungsbeamten bei der Branntweinabnahme dem Brennereibesitzer einen Steuerbescheid, wenn der Branntwein in den freien Verkehr entnommen wird.
(2)
(1) Für den in Verschlußbrennereien erzeugten ablieferungsfreien Branntwein erteilen die Abfertigungsbeamten bei der Branntweinabnahme dem Brennereibesitzer einen Steuerbescheid, wenn der Branntwein in den freien Verkehr entnommen wird.
(2)
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.