BrennO 1998 § 223b

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

Die Branntweinsteuer wird neu berechnet, wenn nach der tatsächlichen Erzeugung ein anderer Steuersatz in Betracht kommt, als er ursprünglich angesetzt war. Beträge, die der Steuerschuldner zu wenig gezahlt hat, werden nacherhoben, Beträge, die er zuviel gezahlt hat, werden ihm erstattet.

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