BrennO 1998 § 231

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

(1) Beim Besuch der Räume, in denen die Geräte aufgestellt sind, ist darauf zu achten, daß sie nicht benutzt werden, um heimlich Branntwein herzustellen oder zu reinigen oder vergällten oder genußunbrauchbar gemachten Branntwein wieder genießbar zu machen. Die Aufsichtsbeamten haben den Prüfungsbefund in ein in der Gewerbeanstalt auszulegendes Befundbuch (Muster 24) einzutragen, das in vereinfachter Form geführt werden kann (§ 185).

(2) Bei Geräten, die von den Beteiligten ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung von Branntwein verwendet werden oder die weniger als 25 Liter Raumgehalt haben, kann das Hauptzollamt von der Prüfung absehen oder die Zahl der Besuche herabsetzen.

Referenzen

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