BrennO 1998 § 233

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

Das Hauptzollamt kann für den Gebrauch der Geräte oder einzelner Geräte besondere Aufsichtsmaßnahmen anordnen, insbesondere Anmeldungen und Anschreibungen über Art und Zeit der Benutzung verlangen, auch Sicherungen dagegen treffen, daß die Geräte außerhalb der angemeldeten Zeit benutzt werden können.

Referenzen

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