BrennO 1998 § 43

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

Die Bundesmonopolverwaltung kann die Verlegung einer Brennerei auf ein anderes Grundstück unter Belassung des Brennrechts genehmigen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls die Verlegung notwendig machen und keine Zweifel bestehen, daß die bisherige Brennerei nach der Betriebsführung und wirtschaftlich im wesentlichen unverändert in der neuen Brennerei fortleben wird. Eine solche Fortsetzung des früheren Betriebs ist im allgemeinen dann nicht mehr anzunehmen, wenn es sich um eine Verlegung auf weite Entfernung handelt.

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