BrennO 1998 § 51

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

Im Grund- und Aufriß sind die Stellung der angemeldeten Teile der Betriebseinrichtung und der Gang der Rohre, welche Wasser, Wasserdampf, Luft (Gebläseluft, Druckluft), Maische, weingeisthaltige Dämpfe, Branntwein, Methylalkohol, Fuselöl, Wasserentziehungsmittel, Schlempe oder Lutterrückstände führen, genau einzuzeichnen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von