(1) Andere Gefäße und Geräte können naß oder trocken vermessen werden.
(2) Der Brennereibesitzer ist zu den Vermessungen zuzuziehen.
(1) Andere Gefäße und Geräte können naß oder trocken vermessen werden.
(2) Der Brennereibesitzer ist zu den Vermessungen zuzuziehen.
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