BrennO 1998 § 6

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

Obststoffe, denen zur Erhöhung der Weingeistausbeute Zucker, Melasse oder dergleichen zugesetzt worden ist (z.B. gezuckertes Obst, überzuckerter Wein), dürfen in Obstbrennereien nicht verarbeitet werden.

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