Alle Rohre (§ 74 Abs. 2) müssen eine ihrem Zweck entsprechende lichte Weite haben.
BrennO 1998 § 77
Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)
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Alle Rohre (§ 74 Abs. 2) müssen eine ihrem Zweck entsprechende lichte Weite haben.
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