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BrennO 1998 § 8

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

(1) Eine Verschlußkleinbrennerei, die die Erzeugungsgrenze von zehn Hektoliter Weingeist überschreitet, verliert für das Betriebsjahr die Eigenschaft als Kleinbrennerei.

(2) Eine Brennerei, die zur Abfindung zugelassen ist, wird als Kleinbrennerei behandelt.

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