BrennO 1998 § 83a Übergangsregelung

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

Ein nach den § 80 Abs. 1 und § 82 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung angelegter Doppelverschluss bleibt bestehen. Das Hauptzollamt kann ihn bei Umbauten der Brennerei oder anlässlich einer Verschlussprüfung (§ 135) aufheben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von