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BrexitÜG § 1 Übergangsregelung

Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Während des Übergangszeitraums gemäß dem Vierten Teil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1) gilt im Bundesrecht vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Kassel (4. Zivilkammer) - 4 O 2227/17
20. Oktober 2021
4 O 2227/17 20. Oktober 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof - X ZR 54/19
1. März 2021
X ZR 54/19 1. März 2021
Zwischenurteil vom Landgericht Dortmund - 10 O 27/20
15. Juli 2020
10 O 27/20 15. Juli 2020
Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 A 982/19
15. Juli 2020
1 A 982/19 15. Juli 2020