Während des Übergangszeitraums gemäß dem Vierten Teil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1) gilt im Bundesrecht vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
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BrexitÜG § 1 Übergangsregelung
Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Kassel (4. Zivilkammer) - 4 O 2227/17
20. Oktober 2021
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4 O 2227/17 | 20. Oktober 2021 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - X ZR 54/19
1. März 2021
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X ZR 54/19 | 1. März 2021 |
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Zwischenurteil vom Landgericht Dortmund - 10 O 27/20
15. Juli 2020
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10 O 27/20 | 15. Juli 2020 |
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Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 A 982/19
15. Juli 2020
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1 A 982/19 | 15. Juli 2020 |