Beabsichtigt der Präsident, sich als Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BRGO 1966 § 21 Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen
Geschäftsordnung des Bundesrates
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.