Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes zusteht, bemißt sich nach den Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung, sofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung vorliegen.
BRGO 1966 § 27 Anzahl der Stimmen
Geschäftsordnung des Bundesrates
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.