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BRGO 1966 § 32 Wirksamwerden der Beschlüsse

Geschäftsordnung des Bundesrates

Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende der Sitzung wirksam. Über Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.

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