Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende der Sitzung wirksam. Über Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.
BRGO 1966 § 32 Wirksamwerden der Beschlüsse
Geschäftsordnung des Bundesrates
Referenzen
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