Der Ausschuß bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.
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BRGO 1966 § 41 Berichterstattung im Ausschuß
Geschäftsordnung des Bundesrates
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