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BRGO 1966 § 41 Berichterstattung im Ausschuß

Geschäftsordnung des Bundesrates

Der Ausschuß bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.

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