Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

BRGO 1966 § 45i Umfrageverfahren

Geschäftsordnung des Bundesrates

(1) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer EU-Vorlage für entbehrlich, kann die Beschlussfassung im Wege der Umfrage herbeigeführt werden. Über die Umfrage ist ein Bericht zu fertigen.

(2) Wird die Sitzung der Europakammer wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, leitet der Vorsitzende ein Umfrageverfahren ein.

(3) Außer im Fall des Absatzes 2 kann jedes Land der Beschlussfassung im Umfrageverfahren widersprechen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von