Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BRHG 1985 § 6 Präsident und Vizepräsident

Gesetz über den Bundesrechnungshof

(1) Der Präsident vertritt die Behörde nach außen. Er leitet die Verwaltung des Bundesrechnungshofes und übt die Dienstaufsicht aus.

(2) Der Präsident wird bei den ihm kraft Gesetzes zukommenden Aufgaben von dem Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten Abteilungsleiter. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter maßgebend. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und des § 11 Abs. 2 vertritt der Präsident den Vizepräsidenten. Im Großen Senat wird der Vizepräsident nach Maßgabe des Satzes 1 zweiter Halbsatz und des Satzes 2 vertreten.

(3) Der Präsident wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die anderen Mitglieder unterstützt. Sie dürfen dadurch ihrer Haupttätigkeit als Mitglied des Bundesrechnungshofes nicht ohne ihre Zustimmung entzogen und in ihrer richterlichen Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 B 2.18
7. April 2022
OVG 10 B 2.18 7. April 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 B 5.18
7. April 2022
OVG 10 B 5.18 7. April 2022