(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2743 - 2747)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)- a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)- a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)- a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen
(§ 3 Nr. 5)- a)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregen
- b)
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmen
- c)
- Material, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel bereitstellen und betriebsbereit machen
- d)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
3*)
- e)
- Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
- f)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
- g)
- Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand von Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
3*) |
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Nr. 6)- a)
- technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen und anwenden
- b)
- Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
- c)
- Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren
4*)
- d)
- Informationen beschaffen und auswerten; Informations- und Kommunikationstechniken nutzen; Daten sichern und schützen
- e)
- deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
- f)
- technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und Diagramme, anwenden
- g)
- Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren sowie Arbeitspläne erstellen und anwenden
- h)
- mit anderen Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Kommunikation nutzen und bei Entscheidungsprozessen mitwirken
4*) |
- i)
- Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten
- k)
- branchenübliche Standardsoftware anwenden
4*) |
7Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 7)- a)
- tätigkeitsbezogene Elemente des Qualitätsmanagementsystems des Betriebes anwenden
- b)
- Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde statistische Verfahren anwenden
4*)
- c)
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- d)
- Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden
6*)|
8Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen
(§ 3 Nr. 8)- a)
- Waren annehmen und anhand von Begleitpapieren auf Richtigkeit, Art, Menge, Beschaffenheit und Absender überprüfen sowie Wareneingangsdatum erfassen
- b)
- Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und auf ihre Verwendbarkeit prüfen; Fehlmengen, Mängel, Falschlieferungen und Schäden feststellen und melden
- c)
- Werkstoffe und Halbzeuge nach Form, Art und Beschaffenheit sowie nach Bearbeitbarkeit unterscheiden
- d)
- Werkzeuge zum Fräsen, Drehen, Schleifen, Läppen und Polieren bereitstellen
- e)
- Transport und Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie von Produkten sicherstellen
4*)
9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 9)- a)
- Werkzeuge, Messgeräte und Prüfzeuge überprüfen und pflegen
- b)
- Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, kennzeichnen, auffüllen, wechseln und der Entsorgung zuführen; rechtliche Bestimmungen und betriebliche Vorschriften beachten
5*)
- c)
- Betriebsbereitschaft der Produktionsanlagen sicherstellen, Verschleißteile austauschen und den Austausch veranlassen
- d)
- Maschinen und technische Einrichtungen nach Wartungs- und Inspektionsplänen, insbesondere unter Berücksichtigung von Prüfwerten, von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie der Wartungshäufigkeit, warten
5*) |
10Messen und Prüfen, Endkontrolle
(§ 3 Nr. 10)- a)
- Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachten
- b)
- Mess- und Prüfmittel sowie Prüfverfahren auswählen und anwenden
- c)
- geometrische Anforderungen prüfen, insbesondere Durchmesser, Mittendicke, Mindestranddicke, Größe des Nahteils, Stempel und Markierung
4*)
- d)
- optische Eigenschaften prüfen, insbesondere Dioptrie, Achslage, Zentrierung und Addition
- e)
- kosmetische Abweichungen feststellen, insbesondere Oberflächenfehler, Werkstofffehler und Farbabweichung
4*) |
- f)
- Korrekturen durchführen und veranlassen
- g)
- Endkontrolle mit Messanlagen durchführen und Messprotokolle auswerten
- h)
- Produkte zum Versand zusammenstellen und verpacken
6*)|
11Grundlagen der Metallbearbeitung
(§ 3 Nr. 11)- a)
- Flächen und Formen an Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen
- b)
- Außen- und Innengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
- c)
- Werkstücke nach Anriss mit Handsäge trennen
- d)
- Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen mit ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
- e)
- Bleche und Profile umformen
- f)
- Werkstücke durch Drehen sowie Stirn-, Umfangs- und Planfräsen bearbeiten
- g)
- Werkstücke unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und verstiften, Schraubverbindungen herstellen
4
12Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von Produktionsabläufen
(§ 3 Nr. 12)- a)
- Betriebsbereitschaft von Produktionseinrichtungen sicherstellen und diese in Betrieb nehmen
- b)
- Programme für numerisch gesteuerte Fertigungsmaschinen anwenden sowie Korrekturwerte eingeben
- c)
- Programmabläufe von Anlagen überwachen
6
- d)
- mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
- e)
- Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängigkeit von Werkzeug, Werkstück sowie Verfahrenstechnik einhalten
7 |
- f)
- Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale nach Vorgaben überwachen, einhalten und ändern
8 |
- g)
- Störungen im Materialfluss und an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und beheben und deren Behebung veranlassen
4|
13Bearbeiten von Brillengläsern
(§ 3 Nr. 13)- a)
- Rohgläser, insbesondere der Halbfabrikate aus Glas oder aus Kunststoff, auswählen und bestimmen
- b)
- Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge auswählen, Maschinenwerte ermitteln und einstellen
- c)
- Fügetechniken, insbesondere Blocken und Spannen, unterscheiden
- d)
- Rohlinge für die weitere Bearbeitung ausrichten und fügen
- e)
- Rohlinge unter Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit rundieren, fräsen, drehen und schleifen
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- f)
- Rohlinge unter Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit läppen und polieren
8 |
- g)
- Brillengläser formranden
2|
14Reinigen von Gläsern
(§ 3 Nr. 14)- a)
- Werkstoffen Reinigungsmethoden zuordnen
- b)
- Brillengläser von Hand reinigen
- c)
- Brillengläser zur maschinellen Reinigung vorbereiten
6
- d)
- Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorschriften ansetzen und prüfen, Reinigungsmittel einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
- e)
- Hilfsmittel vor Bestückung der Reinigungsanlage auswählen, Reinigungsanlage bestücken und bedienen
4 |
15Oberflächenveredlung
(§ 3 Nr. 15)- a)
- Brillengläser unterschiedlichen Farbgebungsverfahren zuordnen
- b)
- Farbbäder ansetzen
- c)
- Brillengläser nach Vorgabe färben und Transmissionstest durchführen
- d)
- Brillengläser auf Farbgleichheit prüfen
5
- e)
- Beschichtungsmaterialien unterscheiden und den Verfahren zuordnen
- f)
- Brillengläser zum Beschichten vorbereiten
- g)
- Beschichtungsanlagen prozessbezogen vorbereiten, bestücken und bedienen
- h)
- Oberflächen nach der Beschichtung auf Festigkeit, Reflexion und Transmission prüfen
15|
16Kundenberatung
(§ 3 Nr. 16)- a)
- Muster, Preislisten und Werbematerial bereitstellen
- b)
- Berechnungen durchführen
- c)
- Kundengespräche situationsgerecht führen
- d)
- technische Bestellannahmen, Muster, Rücksendungen und Aufträge für Sonderanfertigungen bearbeiten
- e)
- Kundenwünsche beachten
- f)
- Wartungs- und Pflegehinweise erläutern
- g)
- Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen
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- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.