(1) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) anzumelden. Dabei hat der Anmeldepflichtige anzugeben:
- 1.
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den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform, - 2.
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die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt, - 3.
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den Umfang der voraussichtlichen Herstellung in einem Jahr in Liter Ware, - 4.
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die Art der hergestellten Trinkbranntweine mit Angabe des Alkoholgehaltes und - 5.
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die Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse.
(2) Wer, ohne Steuerlagerinhaber (§ 7 Absatz 1) zu sein, Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen will, hat dies beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei hat der Aufkäufer anzugeben:
- 1.
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den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform, - 2.
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die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt, - 3.
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den Umfang der voraussichtlichen jährlichen Aufkaufmenge in Liter Alkohol, - 4.
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die Art der Abfindungsbranntweine und - 5.
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die Form der Weitervermarktung der Abfindungsbranntweine.
(3) Die Anmeldepflichtigen nach den Absätzen 1 und 2 haben Änderungen der dargestellten Betriebsverhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Stellt ein Anmeldepflichtiger die Tätigkeit ein, hat er dies dem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.