(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Brucellose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn
- 1.
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die Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen des betroffenen Bestandes verendet, getötet oder entfernt worden sind oder - 2.
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bei den im Bestand verbliebenen - a)
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über zwölf Monate alten Rindern zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben und bei den milchgebenden Rindern zwei zugleich entnommene Milchproben, - b)
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über vier Monate alten Schweinen zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben, - c)
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über sechs Monate alten Schafen und Ziegen zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben
(3) Der Verdacht auf Brucellose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn
- 1.
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die seuchenverdächtigen Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus dem betroffenen Bestand entfernt worden sind und - 2.
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bei den verbliebenen Tieren die für die jeweilige Tierart nach Absatz 2 Nummer 2 vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und bei den Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind.