BrucelloseV § 9

Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 8 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Rinderbrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.

(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.

(3) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.

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