(1) Der Bescheid soll enthalten
- 1.
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die Bezeichnung der erlassenden Behörde, - 2.
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die Personalangaben des Berechtigten, - 3.
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die Personalangaben des Verfolgten, soweit dieser mit dem Berechtigten nicht personengleich ist, - 4.
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die Bezeichnung der dem Bescheid zugrunde liegenden Entscheidungen oder gütlichen Einigungen, - 5.
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die Angabe der Höhe der rückerstattungsrechtlichen Ansprüche unter Berücksichtigung des § 23, - 6.
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die Angabe der Höhe des insgesamt geschuldeten Geldbetrags, - 7.
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die Aufteilung des Geldbetrags gemäß § 32, - 8.
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die Anrechnung von Vorleistungen oder Darlehen (§ 36), - 9.
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die Angabe der Leistungsempfänger im Falle des § 37, - 10.
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den Hinweis auf die im Rahmen des § 34 zu zahlenden Zinsen, - 11.
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die Gründe für die Aufteilung des Geldbetrags, - 12.
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die Belehrung über den Rechtsbehelf, - 13.
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das Datum und die Unterschrift.
(2) Im Falle des § 38 Abs. 1 Satz 2 soll der Bescheid ferner enthalten die Gründe für die Abänderung oder Ergänzung gemäß § 14 Abs. 1.