Hat ein Dritter feststellbare Vermögensgegenstände entzogen, die anders als durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft auf einen der in § 1 genannten Rechtsträger übergegangen sind, so trifft eine nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) gegebene Schadensersatzpflicht im Verhältnis zu dem Dritten nur diesen Rechtsträger. Ansprüche nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) bleiben unberührt.
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BRüG § 4
Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger
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