BRüG § 7

Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Auf Grund rückerstattungsrechtlicher Ansprüche (§§ 1, 3) können Leistungen nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gefordert werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von