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BRüGDV 1 § 9

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes

(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel III des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 809) auch im Land Berlin.

(2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.

Referenzen

  • § 14 1x (nicht zugeordnet)

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